Meldepflicht von Unternehmen gemäß Bundesdatenschutzgesetz

20.09.2015

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLFDI) weist auf die Meldepflicht von Unternehmen gemäß § 4d Bundesdatenschutzgesetz hin.

Danach sind von den Unternehmen Datenverarbeitungsverfahren einschließlich digitaler Videoaufzeichnung vor ihrer Inbetriebnahme (gemäß § 4e BDSG) der zuständigen Aufsichtsbehörde (Adresse: TLFDI, Häßlerstraße 8, 99096 Erfurt) zu melden.

Die Meldepflicht entfällt, wenn das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellt hat (gemäß § 4d Abs. 2 BDSG. Ein DSB muss bestellt werden, wenn mehr als 9 Personen personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten. Dazu sind Formulare (gemäß § 4d BDSG) auszufüllen. Diese Formulare werden auf der Internetseite des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bereit gestellt.

Hinweis - Falls dieser Meldepflicht nicht nachgekommen wird,können Unternehmen auf das Begehen einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR (gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG)geahndet werden.