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Internationale Nachwuchs- und Fachkräfte

Sie sind auf der Suche nach Auszubildenden, Arbeits- oder Fachkräften aus dem Ausland für Ihren Handwerksbetrieb und brauchen Unterstützung?

Für die Einreise von vorgebildeten Fachkräften aus Drittstaaten ist im Vorfeld zu klären, ob die Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich ist. Für Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung, aus dem Westbalkan oder Geflüchtete gibt es gesonderte Regelungen. 

Wir beraten und begleiten Sie gern bei der Vermittlung und beruflicher Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der EU, Drittstaaten und mit Fluchthintergrund in Ihrem Betrieb.

Unsere Beratungsangebote

  • Unterstütung bei der Kompetenzfeststellung
  • Suche und Vermittlung von geeigneten Bewerberninnen und Bewerbern
  • Beratung zu Aufenthaltstiteln, Visum, beschleunigtem Fachkräfteverfahren
  • Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Nachqualifizierung
  • Integration im Betriebsalltag
  • Förderprogramme, Spracherwerb, Migrantenorganisationen

Sie können Ihre vakanten Stellen auch dem örtlichen Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit melden. Diese wird in der internationalen Jobbörse für Fachkräfte der Bundesregierung make-it-in-germany veröffentlicht.

  • Grundsätzlich dürfen alle Personen aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten der Schweiz ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.
  • Wenn die Fachkräfte, die Sie in Ihrem Betrieb einstellen möchten, aus einem Drittstadt stammen, müssen sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Ohne diesen ist eine Beschäftigung nicht möglich.
  • Für die Einreise (außer bei Geflüchteten) wird bei der zuständigen Auslandsvertretung im Herkunftsland ein Visum beantragt. Die Übersicht der benötigten Unterlagen finden Sie auf der Seite der deutschen Botschaft im Zielland. Je nach dem Einreisezweck ist Nachweis der Lebenshaltungskosten bzw. Mindestgehalt erforderlich.
  • Für eine schnellere Einreise von Auszubildenden und Fachkräften können Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren einleiten.
  • Das Visum muss nach der Einreise in eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis umgeschrieben werden.
  • Falls Sie Ihre Auszubildende bzw. Fachkräfte nicht übernehmen, so dürfen Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche beantragen.
  • Zugewanderte Junggesellen/-innen dürfen bereits nach 2 Jahren Arbeit als Fachkraft eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen, sofern Bedingungen dafür erfüllt sind. Zugewanderte Fachkräfte dürfen dies nach 3 Jahren Beschäftigung als Fachkraft tun.
  • Für Geflüchtete gelten separate Bestimmungen.


Auf einen Blick:

Visum zum Arbeiten für Fachkräfte (pdf / www.make-it-in-germany.com)

Visum zur Ausbildung (pdf / www.make-it-in-germany.com)

beschleunigtes Fachkräfteverfahren (pdf / www.make-it-in-germany.com)

Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete (www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/die-ausbildungsduldung/)

Wie können Sie den Betriebsalltag so gestalten, dass Ihre neuen Mitarbeitenden gut ankommen? Wie können Sie gemeinsam mit Ihrer Belegschaft eine Willkommenskultur fördern, die neuen Mitarbeitenden den Einstieg erleichtert?

Eine Willkommensmappe bietet eine gute Übersicht wichtigster Ansprechpartner, Betriebsregeln und Prozesse, die Ihren neuen Mitarbeitenden das Onboarding in den ersten Wochen erleichtern. Auch Ablauf der ersten Wochen, Fahrpläne und Termine können hier eingetragen werden.



Die Willkommensmappe von make-it-in-gemany können Sie hier downloaden (pdf / www.hwk-ulm.de/wp-content/uploads/Willkommensmappe.pdf)

Der Spracherwerb ist eine wichtige Voraussetzung für eine gelungene Integration und wird bei Personen aus Drittstaaten im Visumsverfahren geprüft (außer Geflüchtete). Auch nach der Einreise wird eine weitere sprachliche Förderung stark empfohlen. In Deutschland gibt es dabei viele geförderte oder kostenreduzierte Angebote:



Auf einen Blick:

Deutschkenntnisse je nach Einreisezweck (pdf / www.hwk-ulm.de/wp-content/uploads/2023_Jan_Erforderliche_Deutschkenntnisse_DE.pdf)

Navi Berufssprachkurse (https://web.arbeitsagentur.de/sprachfoerderung/suche/berufssprachkurse)

  • Als Arbeitgeber/-in sind Sie verpflichtet, den Aufenthaltstitel Ihrer ausländischen Mitarbeiter , sofern sie aus Drittstaaten kommen, zu überprüfen und eine Kopie davon in elektronischer Form oder Papierform aufzubewahren.
  • Sollte das Arbeitsverhältnis vorzeitig enden, müssen Sie innerhalb von vier Wochen die zuständige Ausländerbehörde informieren.
  • Die gleiche Regelung betrifft die Auszubildenden aus Drittstaaten.
  • Tipp: Erinnern Sie Ihre Mitarbeitende an die Verlängerung des Aufenthaltstitels am besten bereits einige Monate vor dessen Ablauf.


Übersicht Mitteilungspflichten für Betriebe (pdf / www.make-it-in-germany.com)

Navi Ausländerbehörden (https://bamf-navi.bamf.de)           

weiterführende Links

 www.make-it-in-germany.com/de: Quick Check zu Einreisemöglichkeiten für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland

 www.hwk-ulm.de: Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung (pdf)

 www.unternehmen-berufsanerkennung.de: Mustervereinbarungen, Check-Listen und Vorlagen zum Anerkennungsprozess



HWK EF

Magdalena Szypa-Raabe

Grundsatzaufgaben Bildung

Fischmarkt 13

99084 Erfurt

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