ZDH

Für Betriebe im Gesundheitshandwerk: Elektronischer Berufsausweis eBA und SMC-B

Die Versorgung im Gesundheitswesen wird durch digitale Lösungen effizienter gestaltet und der Behandlungs- sowie Therapiealltag künftig vereinfacht. Gemäß der aktuell geltenden Gesetzeslage ist ein verpflichtender Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur bis spätestens 1. Oktober 2027 erforderlich. Für die Zahntechnik ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig.

Künftig ist nur noch die Security Module Card - Typ B (SMC-B) erforderlich. Daneben wird der eBA weiterhin bei Bedarf ausgegeben. Für die Zahntechnik, die sich freiwillig an die TI anschließt, werden sowohl eBA als auch SMC-B benötigt. Beide Karten können über die Handwerkskammer beantragt werden.

Beantragung von eBA und SMC-B

Die Registrierung im Kundenportal sowie die Beantragung von eBA und SMC-B können zunächst komplex wirken. Damit Sie den Prozess nicht allein durchlaufen müssen, unterstützen wir Sie gerne persönlich.

Wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, senden Sie uns einfach eine E-Mail. Anschließend vereinbaren wir einen gemeinsamen Online-Termin und begleiten Sie Schritt für Schritt durch:

  • die Registrierung im Kundenportal,
  • die Beantragung des eBA (sofern erforderlich) sowie
  • die Beantragung der SMC-B.

Gemeinsam stellen wir sicher, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden und Ihre Anträge reibungslos eingereicht werden können. Schreiben Sie uns an handwerksrolle@hwk-erfurt.de – wir unterstützen Sie gern.

 Zur Beantragung, Informationen und Hilfsstellungen: eBA und SMC-B



Für diese Gewerke gelten nachfolgende Regelungen:

amh-online.de

Freiwillige Beantragung: Zahntechnik

Wird die freiwillige Beantragung genutzt, sind beide Karten Pflicht:

  • Verpflichtend: Der elektronische Berufsausweis (eBA - Personenkarte) ist die Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B.
  • Verpflichtend: Die SMC-B (Institutionskarte).

amh-online.de

Beantragungspflicht: ab 1.10.2027 für Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechnik

  • Freiwillig: Elektronischer Berufsausweis (eBA - Personenkarte)
  • Verpflichtend: Institutionskarte (SMC-B) 

amh-online.de

Beantragungspflicht: ab 1.10.2027 für Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk

  • Freiwillig: Elektronische Berufsausweis (eBA - Personenkarte)
  • Verpflichtend: SMC-B (Institutionskarte)

Wichtig zur Abgrenzung:

  • Zweithaar-Herstellung (handwerklich): Zuständig sind die Handwerkskammern (HWK) -> SMC-B kommt von der HWK.
  • Zweithaar-Handel (ohne handwerkliche Herstellung): Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) -> Karten müssen an anderer Stelle beantragt werden.

Warum Friseure derzeit keinen eBA-Antrag stellen können:

Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk gelten als Hilfsmittelerbringer und sind verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Voraussetzung dafür ist eine SMC-B-Karte. Aktuell ist dies jedoch noch nicht möglich, da Friseure im SGB V bislang nicht als berechtigtes Gewerk berücksichtigt sind. Die entsprechende Anpassung durch das Bundesgesundheitsministerium wird im Laufe 2026 erwartet. Erst danach können Friseurbetriebe eine SMC-B beantragen.

Beantragung aktuell noch nicht möglich! 

Beratung – Um eine bestmögliche Beratung zu gewähren, betreuen die Mitarbeiterinnen der Handwerksrolle nach folgenden Landkreisen und Städten:

Sylvia Beenders

Tel. 0361 / 67 07 - 2212

Fax 0361 / 67 07 - 9466

handwerksrolle--at--hwk-erfurt.de

  • Gotha
  • Ilm-Kreis
  • Städte/Gemeinden Nordhausen
  • Weimarer Land


Lena Stauch

Tel. 0361 / 67 07 - 2211

Fax 0361 / 67 07 - 9466

handwerksrolle--at--hwk-erfurt.de

  • Weimar
  • Eichsfeld
  • Kyffhäuserkreis
  • Sömmerda
  • Stadt Nordhausen


Katja Mehls

Tel. 0361 / 67 07 - 2210

Fax 0361 / 67 07 - 9466

handwerksrolle--at--hwk-erfurt.de

  • Erfurt
  • Unstrut-Hainich-Kreis