Vorsorge für den Ernstfall: Betreuungsrecht - Notfallvertretung: rechtlich neu geregelt

Zu Beginn dieses Jahres hat der Gesetzgeber eine wesentliche Neuerung im Betreuungsrecht geschaffen. Diese ermöglicht es dem Unternehmer, wenn dieser durch Unfall oder Krankheit plötzlich entscheidungsunfähig geworden ist, sich durch seinen Ehegatten in wesentlichen Dingen der Gesundheitsvorsorge und auch der Entscheidungen, welche das Unternehmen betreffen, vertreten zu lassen. Dies war bis dato nur möglich, wenn eine sogenannte Vorsorgevollmacht vorliegend war. Dies hat oft die Unternehmen bzw. deren Angehörige, sprich Ehepartner, vor schwierige Situationen gestellt, wenn eine solche Vorsorgevollmacht vom Unternehmer noch nicht getroffen worden war. Mit dem sogenannten Notvertretungsrecht wird für längstens 6 Monate dem Ehepartner dieses Recht auch ohne diese Vorsorgevollmacht eingeräumt.

 Aber es gilt:

dennoch zu bedenken, dass dieses Notvertretungsrecht nur zeitlich befristet und auf einen Ehepartner beschränkt ist.

 Somit sollte:

jeder Unternehmer schon zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit sich aktiv mit dem Thema vertraut machen und Entscheidungen dahingehend treffen, wer für ihn im Notfall seiner Handlungsunfähigkeit Auskünfte erhalten soll und entsprechende Entscheidungen treffen darf. Hierzu sollte er sich umfassend selbst beraten lassen, um anschließend eine rechtsverbindliche Vorsorgevollmacht und eine weitergehende Patientenverfügung zu treffen bzw. aufzusetzen.

 Für weitergehende Fragen:

zu dieser Thematik und eine rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte zwecks Terminvereinbarung an die Rechtsabteilung Ihrer Handwerkskammer Erfurt – Frau Ass.-jur.  Petra S. Heidkamp, Telefon: 0361-6707-2220 oder per Mail: pheidkamp@hwk-erfurt.de.



Quelle:   HWK Erfurt, im Februar 2023