Stundung der Sozialversicherung möglich

Von der Corona-Krise in Not geratene Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge auch über die Monate März und April 2020 hinaus stunden lassen.

Wichtig: Die vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wird letztmalig bis Mai 2020 fortgesetzt (Stand 19. Mai 2020). Welche Konditionen für das Stundungsverfahren ab Juni 2020 gelten, teilt der GKV-SV in einem Rundschreiben mit (s.u.).

Die Stundung der Beiträge ist als Ergänzung zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige gedacht, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Grundsätzlich sei die Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen nur möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind, informierte der GKV-Spitzenverband.

Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.

WICHTIG:

Der Antrag muss an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das beigefügte Musterschreiben verwenden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.

Weitere Informationen hierzu finden Sie beim GKV-Spitzenverband.

Sachstand: 19. Mai 2020

Über weitere Maßnahmen werden wie Sie zeitnah informieren.