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Das Formular dient Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen im Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zur Erfüllung der nach § 8 Abs. 1 EU / EWR HwV bestehenden Anzeigepflicht. Es dient des Weiteren der Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzung fürdie Dienstleistungserbringung betreffen (§ 8 Abs. 4 S. 1 EU / EWR HwV).
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig im Inland eine Dienstleistung erbracht werden soll.
Gemäß § 8 Abs. 4 5. 2 EU / EWR HwV besteht eine Verpflichtung zur jährlichen formlosen Wiederholung der Anzeige, wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Kammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i. V. m. § 10 EU /HWR HwV bußgeldbewehrt ist.
Hinweis:
Für die Zwecke der Meldung bedeutet "rechtmäßige Niederlassung" die ordnungsgemäße Berufsausübung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Berufsqualifikation, die Ausbildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie aller Bedingungen für die Berufsausübung. Die Berufsausübung darf nicht untersagt worden sein, auch nicht vorübergehend. Inhaber von Berufsqualifikationen aus Drittländern müssen zur Erbringung von Dienstleistungen neben der rechtmäßigen Niederlassung auch eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der Ihre Qualifikationen nach einzelstaatlichem Recht anerkannt hat, anhand einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang oder die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind.
Der Nachweis praktischer Berufserfahrung hat über eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu erfolgen, die der Anzeige beizufügen ist.
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Vorstehende Fragen wurden wahrheitsgemäß beantwortet. Mir ist bekannt, dass bei Gewerben der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung (Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) Dienstleistungen erst nach Überprüfung der Berufsqualifikation erbracht werden dürfen oder wenn die Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.