Corona: Aktuelle Fragen Einstiegsqualifizierung

1. Derzeit ist eine Mindestdauer von 6 Monaten für eine Förderung vorgesehen. Aufgrund von (vorrübergehenden) Betriebsschließungen werden diese Fristen ggf. unterschritten. Fällt dann der Anspruch auf Förderung eines bereits bewilligten Vertrags (auch rückwirkend) weg?

Nein. Mindestdauerbedeutet nur, dass der Vertrag bei Abschluss keine kürzere Dauer haben darf. Wenn dieser dann unplanmäßig früher endet, fällt damit der Anspruch nicht rückwirkend weg.



2. Müssen Betriebe ggf. bereits ausgezahlte Zuschüsse für Einstiegsqualifizierungen zurückzahlen?

Nein

3. Können Verträge auch über den Zeitraum der Betriebsschließung unterbrochen werden bzw. kann die Förderung auch in diesem Fall fortgesetzt werden?

Eine Fortsetzung der EQ nach „Pause“ wegen Corona ist möglich. Es sei denn, der EQ-Vertrag wird – etwa durch Kündigung – beendet: Ein neuer EQ-Vertrag im selben Betrieb könnte dann nicht gefördert werden. (§ 54a Absatz 5 Satz 1). Daher sollte sehr sorgfältig über-legt werden, ob ein Vertrag beendet oder nur „pausiert“ werden soll. Die BA kann die Praktikumsvergütung nur solange erstatten, wie der Betrieb diese zahlt bzw. zahlen muss. Eine Zahlung über das ursprünglich vorgesehene Ende des EQ-Vertrages hinaus (max. ein Jahr) kommt nicht in Betracht.



4. Sollte die Kammer ein Zertifikat ausstellen, auch wenn die EQ aufgrund einer Betriebsschließung kürzer als die erforderlichen 6 Monate dauert?

Es wird eine großzügige Handhabung bei der Zertifizierung empfohlen. Die tatsächliche Dauer der EQ sollte in jedem Fall im Zertifikat angegeben werden.