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Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HandwO) in der Bekanntmachung vom 24. 09. 1998 (BGBI. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. 07. 2009 (BGBl. I S. 2091)
Hinweise auf §§ 5a, 6 HandwO und 19 Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. 10. 1991 (GVBI. Nr. 24 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes vom 14. 09. 2001 (GVBI. Nr. 7 S. 248): Die Datenerhebung und die Vorlage von Unterlagen dienen der Prüfung, ob die nach § 7b HandwO geforderten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausübungsberechtigung vorliegen. Sie können Angaben bzw. die Vorlage von Unterlagen verweigern. Allerdings kann dies zu einer Antragsablehnung führen, da der Nachweis der fachlichen Qualifikation von Ihnen zu erbringen ist. Die Daten werden auch im Rahmen der Anhörung nach § 7 b Abs. 2HandwO der von Ihnen benannten Berufsvereinigung zur Kenntnis gebracht.
Weitere Hinweise:Antrag elektronisch ausfüllen, die mit* gekennzeichneten Felder sind freiwilligDem Antrag bitte beifügen:– beglaubigte Abschriften/Ablichtungen beruflicher Qualifikationsnachweise, Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfungszeugnis– Arbeitsnachweise bisheriger Arbeitsstellen, die dem beantragten Handwerk entsprechen (mindestens 6 Jahre)– Nachweis einer mindestens 4-jährigen leitenden Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse)
Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
Nachweis der beruflichen Tätigkeit im beantragten Handwerk. (Bitte belegen Sie die Angaben durch geeignete Unterlagen, Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen; weitere Tätigkeiten als Anlage beifügen.)
Nach meiner bisherigen Ausbildung und Tätigkeit befähigen mich folgende Fachkenntnisse und Fertigkeiten zum selbstständigen Betreiben des Handwerks, für das ich die Ausübungsberechtigung beantrage [weitergehende Begründung der vorhandenen Sachkunde (z. B. über Betriebswirtschaft und Rechtskunde)]:
Zu Ihrem Antrag kann eine Berufsvereinigung/Kreishandwerkerschaft/Innung gehört werden. Sie haben die Möglichkeit, eine Berufsvereinigung selbst zu benennen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Ich versichere, dass meine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass dieEntscheidung gebührenpflichtig ist und dass ich das beantragte Handwerk erst ausüben darf, wenn ich damit in der Handwerksrolle eingetragen bin.
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