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Bitte vollständig ausfüllen.
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HandwO) in der Bekanntmachung vom 24. 09. 1998 (BGBI. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. 07. 2009 (BGBl. I S. 2091)
Hinweise auf §§ 5a, 6 HandwO und 19 Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. 10. 1991 (GVBI. Nr. 24 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes vom 14. 09. 2001 (GVBI. Nr. 7 S. 248): Die Datenerhebung und die Vorlage von Unterlagen dienen der Prüfung, ob die nach § 7a HandwO geforderten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausübungsberechtigung vorliegen. Sie können Angaben bzw. die Vorlage von Unterlagen verweigern. Allerdings kann dies zu einer Antragsablehnung führen, da der Nachweis der fachlichen Qualifikation von Ihnen zu erbringen ist. Die Daten werden auch im Rahmen der Anhörung nach § 7 a Abs. 2 HandwO der von Ihnen benannten Berufsvereinigung zur Kenntnis gebracht.
Antrag elektronisch ausfüllenDem Antrag bitte beifügen:– beglaubigte Abschrift / Ablichtung beruflicher Qualifikationsnachweise, wie Gesellenprüfungszeugnisse– Meisterzeugnisse, Ingenieurzeugnisse– Arbeitsnachweise bisheriger Arbeitsstellen, die mit dem beantragten Handwerk in Verbindung stehenDie Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
3.1 Lückenlose Aufstellung der beruflichen Tätigkeiten bis zur Antragstellung
3.3 Nach meiner bisherigen Ausbildung und Tätigkeit befähigen mich folgende Fachkenntnisse und Fertigkeiten zum selbstständigen Betreiben des Handwerks, für das ich die Ausübungsberechtigung beantrage (weitergehende Begründung der vorhandenen Sachkunde):
Zu Ihrem Antrag kann eine Berufsvereinigung/Kreishandwerkerschaft/Innung gehört werden. Sie haben die Möglichkeit, eine Berufsvereinigung selbst zu benennen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Ich versichere, dass meine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Entscheidung gebührenpflichtig ist und dass ich das beantragte Handwerk erst ausüben darf, wenn ich damit in der Handwerksrolle eingetragen bin.
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