Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HandwO

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HandwO

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Hinweise

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HandwO) in der Bekanntmachung vom 24. 09. 1998 (BGBI. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. 07. 2009 (BGBl. I S. 2091)

Soweit eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten werden soll

1. Angaben zur Person

Anrede

Postanschrift in Deutschland: (falls o. g. Wohnort nicht in Deutschland liegt)

2. EU-Bescheinigung

(Die Bescheinigung ist im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage zu diesem Antrag einzureichen.)

Liegt Ihnen eine EU-Bescheinigung („Bescheinigung über ausgeübte Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs”) – Muster veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 81/8ff vom 13. Juli 1974 – von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes vor?

Liegt Ihnen eine EU-Bescheinigung vor?

3. Berufliche Qualifikation

(Bitte fügen Sie die entsprechenden Abschlusszeugnisse in Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung bei. Sofern die vorhandenen Felder nicht ausreichen, können Sie weitere Unterlagen als Anlage beifügen.)

3.1 Berufsabschluss

erfolgreich bestanden.

3.2 Studienabschluss

erfolgreich bestanden.

4. Haben Sie bereits eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragt oder erhalten?

Beantragt:

-Handwerk.

Erhalten:

-Handwerk.

5. Besteht bereits eine Eintragung in die Handwerksrolle in Deutschland?

Sind Sie bereits in die Handwerksrolle in Deutschland eingetragen?

6. Stellungnahme von Innungen oder Berufsvereinigungen

Zu Ihrem Antrag kann eine Berufsvereinigung/Kreishandwerkerschaft/Innung gehört werden. Sie haben die Möglichkeit, eine Berufsvereinigung selbst zu benennen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Soll die fachlich zuständige Innung oder Berufsvereinigung gehört werden?

ERKLÄRUNG

ich versichere, dass vorstehende Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Genehmigung meines Antrages widerrufen werden kann, wenn meine Angaben nicht wahrheitsgemäß sind und dass ich ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig als stehendes Gewerbe erst ausüben kann, nachdem ich in die Handwerksrolle eingetragen bin.
Die Bearbeitung der Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HandwO ist gebührenpflichtig. Mir ist bekannt, dass die zuständige Handwerkskammer nach Prüfung meines Antrages den Antrag ablehnen kann, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen und von mir nicht erbracht werden können.

Für die Prüfung Ihres Antrages ist insbesondere das Einreichen der EU-Bescheinigung notwendig.
(„Bescheinigung über ausgeübte Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs” – Muster veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 81/8 ff vom 13. Juli 1974)
Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle des Herkunftslandes ausgestellt und ist im Original und in beglaubigter Übersetzung als Anlage zu diesem Antrag einzureichen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Erläuterung für ausländische Staatsbürgerüber die Möglichkeiten einer Eintragung in die Handwerksrolle”.

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