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Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HandwO) in der Bekanntmachung vom 24. 09. 1998 (BGBI. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. 07. 2009 (BGBl. I S. 2091)
Hinweise auf §§ 5a, 6 HandwO und 19 Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. 10. 1991 (GVBI. Nr. 24 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes vom 14. 09. 2001 (GVBI. Nr.7 S. 248):
Die Datenerhebung und die Vorlage von Unterlagen dienen der Prüfung, ob die nach § 8 Abs. 1 HandwO geforderten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vorliegen. Sie können Angaben bzw. die Vorlage von Unterlagen verweigern. Allerdings kann dies zu einer Antragsablehnung führen, da der Nachweis der fachlichen Qualifikation und des Ausnahmefalles von Ihnen zu erbringen ist. Die Daten werden auch im Rahmen der Anhörung nach § 8 Abs. 3 HandwO der von Ihnen benannten Berufsvereinigung zur Kenntnis gebracht. Sollten Sie uns zum Zweck der Prüfung Ihres Antrags Gesundheitsdaten i.S.v. Art. 9 DSGVO übermitteln, verarbeiten wir diese ausschließlich zur Bearbeitung und Bescheidung Ihres Antrags. Die Verarbeitung beruht auf Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO i.V.m. § 8 HandwO.
Hinweise:
Bevor Sie den Antrag ausfüllen
lesen Sie das Merkblatt und machen Sie sich mit dem Inhalt des Antrages vertraut. Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
(Es empfiehlt sich, sofern der hier vorgesehene Raum nicht ausreicht, die Gründe auf einem gesonderten Blatt darzustellen)
Lückenlose Aufzählung der beruflichen Tätigkeiten seit Beendigung der Ausbildung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, einschl. Bundeswehr, bis zur Antragstellung: (Bitte belegen Sie die Angaben durch geeigneteUnterlagen, z. B. Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse; weitere Tätigkeiten als Anlage beifügen.)
Zu Ihrem Antrag kann eine Berufsvereinigung/Kreishandwerkerschaft/Innung gehört werden. Sie haben die Möglichkeit, eineBerufsvereinigung selbst zu benennen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Ich versichere, dass meine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Entscheidung gebührenpflichtig ist und dass ich das beantragte Handwerk erst ausüben darf, wenn ich damit in der Handwerksrolle eingetragen bin.
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