Achtung: Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister beginnt

Der Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister wurde zeitlich gestaffelt und beginnt für bestimmte Gesellschaften mit dem 1. April 2023.

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ab dem 1. April 2023 mit Bußgeldern zu rechnen ist. Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sollten - soweit noch nicht geschehen - ihren entsprechenden Meldefristen unverzüglich nachkommen. Für Vereine hingegen wurden die Meldungen an das Transparenzregister grundsätzlich vom zuständigen Vereinsregister vorgenommen. Achtung: Dies gilt nicht für Rechtsformen nach der Handwerksordnung wie z. B. Bundes- und Landesinnungsverbände.

Der Vollzug der in Rede stehenden Bußgeldvorschriften wurde wie folgt gestaffelt:

  • für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2023
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023
  • für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2023

Sollte ein Unternehmen seinen Mitteilungsverpflichtungen bislang noch nicht nachgekommen sein, so besteht nach Ablauf der jeweils relevanten Frist die Gefahr eines Bußgeldes.

Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.



Quelle:      ZDH, 28.03.2023