Geldwäsche und Registrierung - Pflicht auch für Handwerker?

Eine Information des Thüringer Landesverwaltungsamtes

Güterhändler ist gemäß § 1 Absatz 9 GwG jeder, der gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung er handelt. Hierzu zählen sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen. Sie sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG geldwäscherechtlich Verpflichtete. 

Der Begriff des Gewerbes in § 1 Absatz 9 GwG ist nicht vollständig deckungsgleich mit dem Begriff der Gewerblichkeit nach der GewO. Die Geschäftstätigkeit kann auch dann gewerblich ausgeführt werden, wenn es sich um reine Urproduktion handelt. Dies gilt z.B. für den Handel mit Zuchtpferden. 

„Güter“ sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand. Strom und Gas sind demnach ebenfalls „Güter“ im Sinne des GwG. Hochwertige Güter im Sinne des GwG sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge. 

„Händler“ ist, wer 

  •  Güter im eigenen Namen auf eigene Rechnung veräußert,
  • Güter im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung veräußert (Kommissionsgeschäft),
  • Güter im fremden Namen auf fremde Rechnung veräußert (Stellvertretung).

Unerheblich ist es, ob es sich bei den veräußerten Gütern um selbst hergestellte, weiterverarbeitete oder angekaufte Waren handelt. Maßgeblich ist lediglich, dass über die Ware ein Kaufvertrag oder ein Vertrag, auf den Kaufrecht Anwendung findet, geschlossen wird. Dementsprechend ist auch ein Pfandleihhaus als Güterhändler anzusehen, soweit es verpfändete Gegenstände mittels Kaufvertrag an Dritte veräußert. 

Die Pflicht zur Errichtung eines Risikomanagements (§ 4 GwG) und zur Erfüllung der allgemeinen, nicht an einen Verdacht geknüpften, Sorgfaltspflichten (§ 10 ff GwG) besteht, wenn der Schwellenwert von 10.000,00 Euro Bargeld für den Handel mit sonstigen Gütern (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c GwG bzw. § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe c GwG) erreicht bzw. überschritten wird. Dabei ist Folgendes zu beachten: 

  • Der Schwellenwert kann auch durch mehrere kleinere Zahlungen erreicht werden, sofern der Anschein besteht, dass diese in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. „Smurfing“).
  • Bezieht sich der Schwellenwert auf Bargeldzahlungen, gelten die Bestimmungen immer sowohl für die Annahme wie auch die Abgabe von Bargeld (d.h. in der Praxis v.a. sowohl für den Ankauf von Waren wie auch den Verkauf).
  • Bareinzahlungen eines Kunden auf das Konto des Verpflichteten sind regelmäßig als Annahme von Bargeld durch den Verpflichteten zu werten. Dies gilt auch im Fall der unmittelbar vorhergehenden Bargeldübergabe des Kunden an den Verpflichteten, bevor dieser es auf sein Konto einzahlt.
  • Der Begriff Bargeld umfasst Zahlungen in inländischen oder ausländischen Banknoten und Münzen. Werden ausländische Banknoten und Münzen angenommen oder abgegeben, ist zu dem Umrechnungskurs, der am Tag der Annahme oder Abgabe von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht worden ist, in Euro und Euro-Cent umzurechnen, um zu prüfen, ob der maßgebliche Schwellenwert erreicht ist.
  • Die Inzahlungnahme von Gütern ist keine Annahme von Bargeld.

Insoweit muss das Unternehmen prüfen, ob es Güter nach der o.g. Definition verkauft und diese Verkäufe den Schwellenwert von 10.000,00 Euro in bar übersteigen. Sollte diese Voraussetzungen gegeben sein, muss das Unternehmen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllen.

Beispiel:

Zimmererhandwerker bekommt den Auftrag eine Küche nach Kundenwunsch anzufertigen. Der Kaufpreis der Küche beträgt 15.000,00 Euro. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis per Überweisung.
 Es sind keine Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.

Zimmererhandwerker bekommt den Auftrag eine Küche nach Kundenwunsch anzufertigen. Der Kaufpreis der Küche beträgt 15.000,00 Euro. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis in bar.
 Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sind zu erfüllen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter:
https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/handwerk-gewerbe/geldwaeschepraevention