Aktuelles: Sensibilisierung Handwerker-Messer und Waffengesetz

Auf Grund eines uns bekannt gewordenen aktuellen Falles möchten wir Sie auf die Regelungen des deutschen Waffengesetzes aufmerksam machen. Das Mitführen von Messern in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf Messen, Märkten, Sportveranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und ähnlichen Zusammenkünften ist verboten.

Eine Ausnahme gilt allerdings für Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen, sowie für Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Beschäftigten aufzufordern, Arbeitswerkzeuge, wie z. B. Messer, nicht offen am Werkzeuggürtel oder in Taschen ihrer Arbeitskleidung mitzuführen. Sie sollten so verstaut werden, dass sie nicht zugriffsbereit sind, zum Beispiel in einem verschlossenem Behältnis in einem Rucksack, einer Tasche oder Werkzeugkoffer. Hintergrund für diese Empfehlung ist, dass ein Messer laut Waffengesetz dann nicht „zugriffsbereit" ist, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann, während eine Waffe nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR geahndet werden kann.

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Quelle:   BMI, 2024