Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden GewerbesEnergie- und Stromsteuer: Aktualisierte Fassung - Regelung des Spitzenausgleichs

Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer – hierzu zählt auch der sogenannte Spitzenausgleich - müssen antragsberechtigte Betriebe aus beihilferechtlichen Gründen versichern, dass sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat diese Voraussetzung eine besondere Bedeutung erlangt. 

Die aktualisierte Fassung der Handreichung informiert über befristete Lockerungen der Definition des Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ durch die EU Kommission. Im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 können Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 als wirtschaftlich gesund galten und nach diesem Zeitpunkt aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, unabhängig von ihrer derzeitigen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer in Anspruch nehmen. Daher sollten die Anträge auf Entlastung durch die Gewährung des Spitzenausgleichs möglichst bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Informieren Sie sichhier über die Handreichung.

Quelle: www.zdh.de

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