Corona: Aktuelle Schwerpunktfragen Ausbildung

1. Wenn Berufsschulen und überbetriebliche Lehrwerkstätten geschlossen haben, sind die Auszubildenden frei zu stellen?

Die in allen Bundesländern getroffenen Anordnungen zu vorübergehenden Schulschließungen aus Gründen des Infektionsschutzes bedeuten, dass auch Berufsschülerinnen und -schüler dem Unterricht an berufsbildenden Schulen fernbleiben müssen. Auszubildende in dualen Berufsausbildungsverhältnissen sind in dieser Situation grundsätzlich verpflichtet, zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb zu erscheinen, da der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aktuell nicht mehr gegeben ist.

  • Sofern jedoch die jeweiligen Berufsschulen Unterrichtsmaterial über Lernplattformen oder in ähnlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, empfehlen wir, Ausbildungsbetrieben anzuraten, dass sie den Auszubildenden zur Bearbeitung dieser Materialien ausreichend Zeit während der Ausbildung zur Verfügung stellen.


2. Kann ich Kurzarbeitergeld für Auszubildende beantragen?

  • Grundsätzlich nein, der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten
  • Erst wenn alle Möglichkeiten (siehe Frage 3) ausgeschöpft sind, kann derzeit Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen
  • Ein Antrag kann nach sechs Wochen voller Lohnfortzahlung gestellt werden. (siehe Frage  4) Dieser ist auf dem Internetauftritt der Agentur für Arbeit zu finden.

3. Welche Möglichkeiten gibt es, die Ausbildung weiter zu gewährleisten?

  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lehrinhalte
  • Versetzung in andere Abteilungen
  • Rücksetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
  • Übung bekannter oder Erlernen unbekannter Lehrinhalte


4. Wie verhält es sich mit der Vergütungspflicht bei Betriebsschließung/Freistellung oder Kurzarbeit?

  • Auch wenn der Betrieb geschlossen oder der Auszubildende freigestellt wird, ist dem Auszubildenden bis zu sechs Wochen das volle Lehrlingsentgelt zu zahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)
  • Sollte in einem Unternehmen Kurzarbeit angeordnet werden und der Auszubildende zuhause bleiben müssen (Ausbildungsinhalte können aufgrund des geschlossenen Unternehmens nicht vermittelt werden), haben Auszubildende Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Im Anschluss daran kann auf Antrag auch Kurzarbeitergeld für Auszubildende gezahlt werden (Der Antrag hierzu ist auf dem Internetauftritt der Agentur für Arbeit zu finden)
  • Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen

5. Gibt es Kurzarbeitergeld für Ausbilder?

  • Nur in Ausnahmefällen, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seine Ausbildungspflicht gegenüber Auszubildenden nachkommt (Bei mangelnder Ausbildung, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen)
  • KUG auf Antrag wenn der Betrieb geschlossen oder der Auszubildende freigestellt wird


6. Wie verhält es sich mit der Kündigung von Auszubildenden?

  • Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen
  • Die vorübergehende Schließung des Betriebes in der aktuellen Situation, ist kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Auszubildenden
  • Kommt der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen und entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht (Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen)

7. Wie verhält es sich mit Aufgaben, die die Lehrlinge von der Berufsschule bekommen haben?

  • Der Betrieb hat die Lehrlinge für die Bearbeitung der Aufgaben freizustellen (der Auszubildende eignet sich den Lehrstoff im Selbststudium an)
  • Sofern die jeweiligen Berufsschulen Unterrichtsmaterial über Lernplattformen oder in ähnlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, empfehlen wir, dass sie den Auszubildenden zur Bearbeitung dieser Materialien ausreichend Zeit während der Ausbildung zur Verfügung stellen.
  • Wir empfehlen eine Fristsetzung zur Erledigung und eine Kontrolle der Aufgaben


8. Ist Homeoffice für Auszubildende möglich?

  • Grundsätzlich nein, aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen hat
  • Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, insbesondere dann, wenn der Ausbilder die Arbeitsergebnisse zum Beispiel per E-Mail kontrollieren kann

9. Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fern bleiben?

  • Grundsätzlich nein, auch wenn die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte
  • Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises oder Selbststudium des Lehrstoffes) zu Hause zu erlauben


10. Kann der Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

  • Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden
  • Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden
  • Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch, wenn vorhanden, der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen (Hier zählt der Einzelfall)

11. Verlängert sich die Ausbildungszeit wenn Prüfungen verschoben werden?

  • Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Dies ergibt sich aus § 21 Abs.1 S. 1 BBiG. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist
  • Die zuständige Stelle kann nach § 8 Abs. 2 auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen
  • Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein (Die Entscheidung liegt im Ermessen der Handwerkskammern)


12. Worauf müssen Ausbildungsbetriebe und Auszubildende achten, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet?

  • Grundsätzlich gilt: Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag
  • Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt allerdings der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebs
  • Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
  • Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen

13. Darf der Betrieb den Auszubildenden – insbesondere bei einer Vorerkrankung – aufgrund der Fürsorgepflicht nach Hause schicken? Wenn ja, was ist mit der Vergütung?

Der Ausbildende hat gemäß der in § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG normierten Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Auszubildende gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Auszubildenden – insbesondere bei einer nachweislich Corona-relevanten Vorerkrankung (vgl. Bestimmung der Risikogruppen gemäß Robert Koch Institut) – sollten individuelle Lösungen gefunden werden. Stellt der Ausbildende den Auszubildenden frei, hat er die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 b BBiG weiterzuzahlen.



14. Ist es gestattet, Auszubildende auf Baustellen in Risikogebiete mitzunehmen, für das die Heimatstadt Quarantäne angeordnet hat bei der Rückkehr?

Bisher sind solche Quarantänebestimmungen innerhalb Deutschlands nicht bekannt. Aber auch unabhängig davon sollte der Ausbildende mit Blick auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG das Gefährdungsrisiko für den Auszubildenden möglichst gering halten und ihn nicht auf einer Baustelle in einem sogenannten Corona-Risikogebiet einsetzen.

15. Haben längere Ausfallzeiten in der Berufsschule Auswirkungen auf die Prüfungsanforderungen?

Nein, die Prüfungsanforderungen sind in den Ausbildungsordnungen beschrieben und können nicht verändert werden. Besteht nach mehrwöchigem Unterrichtsausfall die Sorge, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung nach §27 b Absatz 2 HwO / § Absatz 2 BBiG gestellt werden.