Corona: Aktuelle Fragen Prüfungen

1. Was geschieht, wenn ein Prüfungstermin abgesagt werden muss?

Die für die Prüfungen verantwortlichen Kammern und Innungen sind angehalten, abgesagte Prüfungstermine so schnell wie möglich nachzuholen, sofern dies praktisch möglich und nicht durch behördliche Anordnungen ausgeschlossen ist.

Während der noch andauernden Pandemie ist die Durchführbarkeit von Prüfungen u. a. aus den folgenden Gründen nicht gegeben:

  • Menschansammlungen sind aus Infektionsschutzgründen grundsätzlich verboten,
  • Gebäude, in denen die Prüfungen durchgeführt werden, können nicht genutzt werden und alternative Räumlichkeiten stehen nicht zur Verfügung,
  • aufgrund von Krankheit oder Quarantänemaßnahmen steht keine ausreichende Zahl von Prüfenden zur Verfügung.


2. Wann werden verschobene Prüfungen nachgeholt?

Sobald die Situation es wieder planbar macht, werden die Teilnehmer über einen  neuen Prüfungstermin unterrichtet. Die Prüfungstermine werden in Absprache mit der Lehrgangsorganisation festgelegt und bekanntgegeben.

3. Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?

Für die abgesagten Prüfungen, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, werden Sie von der Handwerkskammer Erfurt automatisch informiert, wann ein neuer Prüfungstermin vorgesehen ist. Zu diesem neuen Termin erhalten Sie eine Anmeldung/Einladung.



4. Was passiert mit den Prüfungsgebühren?

Bisher gestellte Gebührenbescheide behalten Ihre Gültigkeit.

5. Ab wann dürfen Prüfungen wieder durchgeführt werden?

Wann die Empfehlung zur Aussetzung von Berufsprüfungen aufgehoben werden kann, lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorhersagen. Es besteht grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Berufsbildung einschließlich des Prüfungswesens. Dieses Interesse wird jedoch von dem höherrangigen Ziel eines größtmöglichen Infektionsschutzes der Bevölkerung überlagert.



6. Welche Auswirkungen hat die Verschiebung des Prüfungstermins auf das Berufsausbildungsverhältnis?

Sollte der Ersatztermin für die Prüfung nach Ende der Vertragsdauer eines Berufsausbildungs-verhältnisses liegen, verlängert sich dieses nach dem Gesetz nicht automatisch bis zu dem Ersatztermin. Es liegt kein Fall des § 21 Absatz 3 BBiG (Nichtbestehen der Abschlussprüfung) vor.

Im Einzelfall kann eine Verlängerung des Ausbildungsvertragsverhältnisses nach § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG auf Antrag des/der Auszubildenden in Betracht kommen, wenn dargelegt wird, dass das Erreichen des Ziels der Berufsausbildung (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit) noch nicht erreicht worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vor dem entfallenden Prüfungstermin wesentliche Teile der Ausbildungszeit ausgefallen sind (z. B. wegen Quarantänemaß-nahmen, Betriebsschließungen, Berufsschulschließung, Ausfall von ÜLU o. ä.).

Aufgrund der der atypischen Ausnahmesituation der Corona-Epidemie - in Analogie zu § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG – werden Anträge auf Verlängerung der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin großzügig entschieden.

7. Umgang mit landes- oder bundeseinheitlichen Prüfungsaufgaben bei abgesagten Prüfungsterminen

Werden Prüfungen mit bundeseinheitlichen Prüfungsaufgaben (z. B. von Landesinnungsverbänden oder Aufgabenerstellern aus der IHK-Organisation) abgesagt, ist zu beachten, dass auch der Nachholtermin landes- bzw. bundeseinheitlich vorgegeben wird.



8. Umgang mit Zwischenprüfungen

Sofern Zwischenprüfungen aufgrund der aktuellen Pandemielage abgesagt werden müssen, wird geprüft, ob eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich und sinnvoll ist.

Zurzeit kann hierüber keine Aussage getroffen werden.

9. Gibt es Schadensersatz für abgesagte Prüfungen?

Prüfungen können derzeit nicht abgenommen werden, da dies für jedermann unmöglich ist. Es greift der § 275 I BGB, der besagt: Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Schadensersatzansprüche entfallen, da die Handwerkskammer Erfurt den Ausfall der Prüfungen nicht zu vertreten hat. Die Handwerkskammer Erfurt hat die Empfehlung des DHKT zur Absage aller Prüfungstermine zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus  sowie die durch die zuständigen Behörden und die Landes- und Bundesregierung gegebenen Auflagen umgesetzt.

Eine Kostenerstattungspflicht der Handwerkskammer Erfurt auch für Bahntickets ist nicht gegeben. Beachten Sie die Kulanzregelung der Deutschen Bahn