
Neue Corona-Maßnahmenverordnung des Freistaates Thüringen mit Gültigkeit bis 24. April 2021
31.03.2021
Die aktuellen Coronamaßnahmen werden in Thüringen mittels Verordnungen geregelt. Auf Landesebene gibt es aktuell zwei Verordnungen, die unterschiedliche Bereiche regeln:
- Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung
- Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Beide Verordnungen wurden zuletzt am 30. bzw. 31. März 2021 angepasst und gelten bis einschließlich 24. April 2021. Ab Donnerstag, 1. April 2021 tritt die neue Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung in Kraft.
In § 22 der Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung sind die Geschäfte des Einzelhandels und in § 23 die Körpernahen Dienstleistungen geregelt:
§ 23
(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt.
(2) Für die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.
(3) Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung
Die vollständigen aktuellen Verordnungen finden Sie nachfolgend:
Hinweis für körpernahe Dienstleistungen
Branchenregelungen (Stand 14. März 2021)