Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDLG)
Das Wichtigste in Kürze:
- mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1719) am 26. November 2019 in Kraft getreten
- verpflichtend für alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der KMU- Empfehlung der EU sind
- freigestellt von der Durchführung eines Energieaudits sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)
- mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen
- Bagatellschwelle von 500.000 kWh Jahresgesamtenergieverbrauch
- Unternehmen unterhalb der Bagatellschwelle müssen eine Online-Erklärung an das BAFA zu ihrem Energieverbrauch und –kosten abgeben (siehe Online-Energieauditerklärung)
- zur Erleichterung für die Durchführung des Energieaudits wurde ein Leitfaden vom BMWi erstellt
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Quelle: www.bafa.de