Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDLG)

Das Wichtigste in Kürze:

  • mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1719) am 26. November 2019 in Kraft getreten
  • verpflichtend für alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der KMU- Empfehlung der EU sind
  • freigestellt von der Durchführung eines Energieaudits sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)
  • mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen
  • Bagatellschwelle von 500.000 kWh Jahresgesamtenergieverbrauch
  • Unternehmen unterhalb der Bagatellschwelle müssen eine Online-Erklärung an das BAFA zu ihrem Energieverbrauch und –kosten abgeben (siehe Online-Energieauditerklärung)
  • zur Erleichterung für die Durchführung des Energieaudits wurde ein Leitfaden vom BMWi erstellt

Klicken Sie hier für Informationen, Rechtsgrundlagen und Formluare.

Quelle: www.bafa.de

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Sandra Specht

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